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   BAG, 29.11.1983 - 1 AZR 469/82   

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BAG, 29.11.1983 - 1 AZR 469/82 (https://dejure.org/1983,1119)
BAG, Entscheidung vom 29.11.1983 - 1 AZR 469/82 (https://dejure.org/1983,1119)
BAG, Entscheidung vom 29. November 1983 - 1 AZR 469/82 (https://dejure.org/1983,1119)
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Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1371
  • ZIP 1984, 737
  • NZA 1984, 34
  • BB 1984, 983
  • DB 1984, 1147
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 103/76

    Außerordentliche Kündigung - Teilnahme an rechtswidriger Arbeitsniederlegung -

    Auszug aus BAG, 29.11.1983 - 1 AZR 469/82
    Dementsprechend hat der Senat in einer Reihe von Entscheidungen ausgesprochen, daß die Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik Arbeitsvertragsbruch ist, der nach § 626 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigen kann (BAG 22, 162 = AP Nr. 41 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 30, 30 = AP Nr. 58 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 30, 68 = AP Nr. 59 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    gung mit auslösendes Verhalten des Arbeitgebers andererseits (BAG 30, 68 = AP Nr. 39 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    b) Bei der Frage, ob die Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik und damit die Arbeitsverweigerung zur Kündigung berechtigt, ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Senats u.a. auch darauf abzustellen, ob und inwieweit die Rechtswidrigkeit des Streiks und damit der Arbeitsverweigerung für den Arbeitnehmer erkennbar war (BAG 30, 68 = AP Nr. 59 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

    Auszug aus BAG, 29.11.1983 - 1 AZR 469/82
    Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 1971 (BAG 23, 292 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) kann der Arbeitgeber gegen eine solche rechtswidrige Arbeitsniederlegung individualrechtlich Vorgehen und den rechtswidrig streikenden Arbeitnehmern ordentlich oder außerordentlich kündigen.
  • BAG, 19.11.1985 - 1 ABR 37/83

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

    Auszug aus BAG, 29.11.1983 - 1 AZR 469/82
    Über die dagegen vom Landesverband eingelegte Rechtsbeschwerde - 1 ABR 37/83 - ist noch nicht entschieden.
  • BAG, 30.09.1976 - 2 AZR 402/75

    Vorausschau - Auflösungsantrag - Erwartung der weiteren Zusammenarbeit -

    Auszug aus BAG, 29.11.1983 - 1 AZR 469/82
    Auch dürfen nur solche Tatsachen verwertet werden, auf die sich der Arbeitgeber zur Begründung seines Auflösungsantrages beruft (BAG 28, 196 = AP Nr. 3 zu § 9 KSchG 1969).
  • BAG, 21.10.1969 - 1 AZR 93/68

    Fristlose Kündigung wegen Beteiligung an einem wilden Streik

    Auszug aus BAG, 29.11.1983 - 1 AZR 469/82
    Dementsprechend hat der Senat in einer Reihe von Entscheidungen ausgesprochen, daß die Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik Arbeitsvertragsbruch ist, der nach § 626 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigen kann (BAG 22, 162 = AP Nr. 41 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 30, 30 = AP Nr. 58 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 30, 68 = AP Nr. 59 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 19.06.1973 - 1 AZR 521/72

    Vermutete Rechtmäßigkeit eines Streiks

    Auszug aus BAG, 29.11.1983 - 1 AZR 469/82
    Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 19. Juni 1973 (BAG 25, 226 = AP Nr. 47 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) ausgesprochen, daß eine Vermutung dafür bestehe, daß ein von einer Gewerkschaft geführter Streik um die Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen recht mäßig sei.
  • BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 429/62

    Streik - Arbeitskampfwille

    Auszug aus BAG, 29.11.1983 - 1 AZR 469/82
    Wenn sie gleich wohl an diesem Streik teilnahmen, dann ist ihnen vorzuhalten, daß sie für den Fall, daß die Ansicht der Beklagten zutreffen sollte, willentlich in Kauf genommen haben, an einem rechtswidrigen Streik teilzunehmen und damit ihre Arbeit rechtswidrig zu verweigern (BAG 15, 202 r AP Nr. 33 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • LAG Hessen, 09.09.2015 - 9 SaGa 1082/15

    Ein Arbeitskampf, der um ein tariflich nicht regelbares Ziel geführt wird, ist

    Das bedeutet, dass die Arbeitsgeberseite das Gegenteil nachzuweisen hat (vgl. BAG 19. Juni 1973 -1 AZR 521/72 -zu A II 1 der Gründe, AP Nr. 47 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; im Anschluss BAG 29. November 1983 - 1 AZR 469/82 - zu III 1 a der Gründe, NZA 1984, 34).
  • LG Berlin, 08.02.2022 - 67 S 298/21

    Zur Wirksamkeit von Kündigungen wegen Zahlungsverzuges im Zusammenhang mit nach

    Diese Wertung entspricht dem allgemeinen kündigungsrechtlichen Grundsatz, dass für den Gekündigten nicht erkenn- oder beherrschbare Pflichtverstöße seines Erfüllungsgehilfen das Gewicht der ihm zugerechneten und zum Gegenstand der Kündigung erhobenen Pflichtverletzung deutlich mindern (st. Rspr., vgl. nur BAG, Urt. v. 14. Februar 1978 - 1 AZR 76/76, NJW 1979, 236, juris Tz. 33, Urt. v. 29. November 1983 - 1 AZR 469/82, NZA 1984, 34; juris Tz. 147; Urt. v. 26. März 2015 - 2 AZR 517/14, NJW 2016, 103, beckonline Tz. 42).
  • ArbG Braunschweig, 25.05.2016 - 3 Ca 84/16

    Abmahnung wegen Teilnahme an rechtswidrigem Streik

    Dementsprechend ist die Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik Arbeitsvertragsbruch, der nach § 626 BGB sogar zur fristlosen Kündigung berechtigen kann (BAG, 29.11.1983, 1 AZR 469/82).

    Während also bei der Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung wegen der Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik auch darauf abzustellen, ob und inwieweit die Rechtswidrigkeit des Streiks und damit der Arbeitsverweigerung für den Arbeitnehmer erkennbar war (BAG, 29.11.1983, 1 AZR 469/82), kann dies bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abmahnung keine Rolle spielen: Selbst wenn für den Arbeitnehmer, der sich an dem von einer Gewerkschaft geführten Streik beteiligt hat, nicht erkennbar war, dass es sich um einen rechtswidrigen Streik handelte, liegt infolge seiner Teilnahme hier zweifelsohne nichtsdestotrotz der objektive Pflichtverstoß des Arbeitsvertragsbruchs vor.

  • LAG Niedersachsen, 13.11.2006 - 5 Sa 402/06

    Beharrliche Arbeitsverweigerung als außerordentlicher Kündigungsgrund; Irrtum

    Grundsätzlich handelt der Arbeitnehmer auch im Falle eines Rechtsirrtums auf eigene Gefahr, wenn er nach Aufklärung durch den Arbeitgeber auf Grund seiner falschen Rechtsauffassung die Arbeit nicht aufnimmt (BAG 29. November 1983 - 1 AZR 469/82 - AP BGB § 626 Nr. 78; ErfK/Ascheid/Oetker § 1 KSchG Rn. 347).
  • LG Berlin, 09.06.2022 - 67 S 90/22

    Wirksamkeit der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen der vom Sohn der

    Diese Wertung entspricht dem allgemeinen kündigungsrechtlichen Grundsatz, dass für den Gekündigten nicht erkenn- oder beherrschbare Pflichtverstöße seines Erfüllungsgehilfen das Gewicht der ihm zugerechneten und zum Gegenstand der Kündigung erhobenen Pflichtverletzung deutlich mindern (st. Rspr., vgl. nur BAG, Urt. v. 14. Februar 1978 - 1 AZR 76/76, NJW 1979, 236, juris Tz. 33, Urt. v. 29. November 1983 - 1 AZR 469/82, NZA 1984, 34; juris Tz. 147; Urt. v. 26. März 2015 - 2 AZR 517/14, NJW 2016, 103, beckonline Tz. 42; Kammer, Beschl. v. 8. Februar 2022, a.a.O.).
  • LAG Berlin, 14.01.1985 - 9 Sa 107/84

    Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit im Arbeitsverhältnis unter

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  • LAG Hamm, 31.01.1991 - 16 Sa 119/91

    Arbeitskampf: Untersagung eines Streiks - einstweiliger Rechtsschutz -

    BAG-Urteil vom 17.2.1970 - 1 ABR 15/69, DB 1970 S. 399, 1494 = AP Nr. 3 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit; BAG vom 29.11.1983 - AZR 469/82, DB 1984 S. 1147 = AP Nr. 78 zu § 626 BGB; Wiedemann/Stumpf , TVG, 5. Aufl., § 2 Rdn. 50; Brox/Rüthers , Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rdn. 738; Zachert , AuR 1982 S. 181, 183 f.
  • ArbG Hagen, 23.01.1991 - 1 Ca 66/87

    Haftung der Beklagten für die Folgen der so genannten Demonstrationsstreiks;

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  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.01.1986 - 1 Ta 10/86

    Kündigungsschutzklage ; Klagehäufung gleichzeitig ; Weiterbeschäftigungsanspruch;

    In diesem Fall hat nach § 5 ZPO eine Zusammenrechnung der Werte zu erfolgen (Vergleiche BAG Beschluß vom 27.2.1985 - GS 1/84 = NZA 1985, 702; BAG Urteil vom 29.1.1983 - 1 AZR 468/82 = BB 1984, 983; LArbG Mainz Beschluß vom 23.7.1982 - 1 Ta 121/82; LArbG Hamm Urteil vom 27.12.1979 - 8 Sa 627/79 = BB 1980, 212; LArbG Düsseldorf Urteil vom 23.10.1980 - 25 Sa 434/80 = ArbuR 1981, 156; LArbG Köln Beschluß vom 19.4.1982 - 1 Ta 41/82 = BB 1982, 1427; ArbG Münster Urteil vom 21.10.1982 - 3 Ca 531/82 = BB 1983, 504).
  • LAG Hamm, 17.02.1999 - 18 (4) Sa 1177/98

    Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses; Niederlegung der

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  • LAG Saarland, 03.12.1984 - 2 Ta 34/84

    Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung - Weiterbeschäftigung

  • BAG, 23.03.1984 - 7 AZN 88/84
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